Kein Fahrradhelm – Keine Mitschuld
Keinen Fahrradhelm im Alltagsverkehr zu tragen, begründet keine Mitschuld an Kopfverletzungen nach einem Unfall. Die rechtliche Bewertung kann jedoch anders ausfallen, wenn es sich um Formen des sportlichen Radfahrens handelt, die mit einem erhöhten Risiko von Kopfverletzungen einhergeht – beispielsweise bei Rennrad- oder Mountainbike-Fahrern.
OLG Nürnberg, 20.08.2020 – 13 U 1187/20
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