Beschränktes Fahrvergnügen rechtfertigt keinen Schadensersatz
Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit seines Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Porschefahrers entschieden, der auf seinen Ford Mondeo zurückgreifen musste, aber der Meinung war, dass das Fahrzeug für den Stadtverkehr zu sperrig sei und von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt werde.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21