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Versicherungssteuerreform

Versicherungssteuerreform

Am 10.12.2020 trat das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuergesetz in Kraft. Mit dieser Gesetzesreform verfolgt die Bundesregierung das Ziel von klaren Regelungen, um im Bereich der Versicherungssteuer, gerade bei international agierenden Unternehmen, mehr Rechtssicherheit zu erreichen.

Mit der Reform wurden Änderungen des deutschen Versicherungssteuergesetzes eingeführt, wobei wir die relevantesten Änderungen zusammenfassen: Sofern Betriebsstätten in Drittländern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auch der deutschen Versicherungssteuer unterliegen, wird die Steuerabgabe im Drittland abgeführt. Um eine doppelte Besteuerung in Deutschland und im Drittland zu vermeiden, passen derzeit die Versicherungsunternehmen die Abgabe der Versicherungssteuer den gesetzlichen Vorgaben an und werden bei Versicherungen in Drittländern auf eine Erhebung der Versicherungssteuer in Deutschland verzichten.

Zur Bestimmung der Abgabepflicht ist dabei entscheidend:

Handelt es sich bei dem versicherten Unternehmen im Drittland um eine

  • rechtlich selbstständige Gesellschaft mit Sitz in dem Drittstaat oder um eine
  • rechtlich unselbstständige Betriebsstätte des deutschen Versicherungsnehmers?

Bei mitversicherten selbstständigen Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR (Drittland) fällt keine deutsche Versicherungssteuer an. Bei unselbstständigen Betriebsstätten, die rechtlich dem Unternehmen mit Sitz in Deutschland zugerechnet werden, bleibt die deutsche Versicherungssteuer weiterhin bestehen. Für einen genaueren Überblick der geltenden Versicherungssteuernormen befindet sich die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen anbei. Einen schnellen Überblick bietet dabei das Ablaufdiagramm auf Seite 3.

Download PDF-Dokument: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen


Bildquelle: stevepb from pixabay


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