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GmbH-Gesellschafter – Falle Sozialversicherung

GmbH-Gesellschafter – Falle Sozialversicherung

Ein konkreter Fall: Ein beteiligter Geschäftsführer, privat krankenversichert, soll nach Feststellung der SV-Außenprüfung für etliche Jahre rückwirkend Renten und gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge zahlen. In Summe fast 140.000 €. Wie kann das passieren?

Wer trägt die Verantwortung? Zumindest, wenn der Steuerberater die Lohnbuchhaltung erledigt, kommen hier Haftungsfragen auf.

Die Sozialversicherung hat sich schon immer mit Grenzfällen zur Frage abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit auseinanderzusetzen. Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage die Clearingstelle bei der DRV-Bund. Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren ist jedoch erst seit 2005 obligatorisch. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für die Sozialversicherung bindend.

Tatsächlich gibt es in GmbHs viele Minderheitsgesellschafter, deren Status nicht „amtlich“ festgestellt ist. Das betrifft häufig, aber nicht nur Ehegatten und Familienangehörige. Sofern diese Personen als „normale“ Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich behandelt werden, gibt es keine Probleme. Oft ist das aber nicht der Fall.

Ausnahmeregelungen bis 2015

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in Ihren Rundschreiben Kriterien ermittelt, nach denen vor allem mitarbeitende Ehegatten von der Sozialversicherungspflicht befreit sein konnten. Auch wenn sich die Anforderungen an eine Befreiung im Laufe der Zeit erhöht haben, waren viele dieser Personen von der SV-Pflicht befreit. Das hat sich geändert.

Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015

Aktenzeichen: B 12 KR 10/14 R und B 12 R 2/14 R

Danach kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder Selbständigkeit besteht, einzig darauf an, ob er „ … unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten [des/ der Gesellschafter] abwenden …“ kann. Mit anderen Worten: Eine Anteils- und Stimmrechtsmehrheit oder mindestens -gleichheit ist zwingend erforderlich.

Danach sind alle Minderheitsgesellschafter abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Folgen bei Aberkennung des Status „Selbständig“.

Im Falle einer Außenprüfung würden für die Zeiten, in denen nach diesen Maßstäben ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, die Beiträge zur Sozialversicherung rückwirkend nacherhoben. Begrenzt wird die Rückwirkung durch Verjährung auf vier volle Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB V). Dennoch können erhebliche – in der Regel nicht eingeplante – Forderungen entstehen.

Größenordnung bei einem Geschäftsführergehalt über der Beitragsbemessungsgrenze:

Maximal 4 Jahre und 11 Monate mal BBG mal RV-Beitrag ergibt ca. 72.000 € zuzüglich Arbeitslosenversicherung, BG und Umlagen.

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Bild: action-1838330_1280.jpg
Bildunterschrift: Aus allen Wolken gefallen Bild
Herkunftshinweis: Image by Pexels from Pixabay


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