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BGH: Kein „recht vor links“ auf öffentlichem Parkplatz

BGH: Kein „recht vor links“ auf öffentlichem Parkplatz

Der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grundsatz „rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig Straßencharakter haben.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Ihre Entscheidung begründeten die Richter am BGH mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Eingeprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation, so der BGH, passe jedoch die Vorschrift in der StVO nicht. Anders hingegen könnte es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten. Allerdings müsse auf Parkplätzen damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer ­ irrtümlicherweise ­ für vorfahrtberechtigt hält. Dies sei aber kein Grund, den von rechts kommenden Fahrer zu privilegieren.

BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21

Bildquelle:Image by evening_tao on Freepik


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