Versicherungsschutz für Hundebiss
Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde.
Ist aber keine bewusste Pflichtverletzung des Halters nachgewiesen, muss die Haftpflichtversicherung für die Folgen eines Hundebisses einstehen. So lautet das Fazit eines Urteils des OLG Frankfurt a. M. |
Streit um Anspruch auf Freistellung aus Tierhalterhaftpflichtversicherung
Eine Frau mit einem Mischlingshund hat eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In Ziff. F.3 der Bedingungen heißt es: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.“ Nachdem der Hund 2011 ein zehnjähriges Mädchen gebissen hatte, ordnete das Kreisverwaltungsreferat im Juni 2012 an, „..., dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren ... zu vermeiden seien.“
Im Juni 2012 hielt sich die Frau mit ihrem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Ein zweijähriges Kind „näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf.“ Der Hund knurrte und biss das Kind ins Gesicht. Gegen die Frau erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen.
Risikoausschluss wirksam – keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung
Die Frau hat aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen, stellte das OLG fest. Die Haftpflichtversicherung könne sich nicht auf den Risikoausschluss nach Ziff. F.3 berufen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.07.2020, Az. 7 U 47/19).
Die Regelung in Ziff. F.3 sei zwar wirksam. Hier habe aber die Frau nicht bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen. Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei nicht festzustellen.
Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt, stellt das OLG klar. Erforderlich sei damit jedenfalls bedingter Vorsatz. Hier sei nicht nachweisbar, dass die Frau gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Frau habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.