Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer bei Diebstahl

Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer bei Diebstahl

Ein Versicherungsnehmer (VN) muss bei einem Diebstahl nur " ... ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen".

Denn bei einem Diebstahl wollen die Täter naturgemäß unbeobachtet bleiben. Das entschied das OLG Braunschweig.

Der VN im Urteilsfall – ein Gartenbauunternehmer – wurde dieser Anforderung mithilfe eines Sachverständigen gerecht. Dieser kletterte zur ca. 30 cm großen Lücke einer Lagerhalle, die sich in vier Meter Höhe befand. Die Diebe konnten durch die Lücke in die Halle einsteigen. Sie konnten dann das Tor von innen öffnen, Fahr- und Werkzeuge entwenden und anschließend das Tor wieder zuziehen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

Nach Ansicht des OLG war es nicht grob fahrlässig, die Lücke in dieser Höhe zu belassen. Auch der pauschale Einwand des Versicherers, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020, Az. 11 U 151/19).

 Bild von Gerd Altmann auf Pixabay